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Statuten
Vorbemerkung:   Der Samariterverein Stans bekennt sich zur Gleichstellung beider Geschlechter. Im Interesse der sprachlichen Verständlichkeit betreffen alle Personenbezeichnungen immer beide Geschlechter, auch wenn sie nur in einer Form schriftlich ausgedrückt werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl für die Statuten als auch für alle anderen Schriftstücke des Samaritervereins.
     
I. Allgemeines   Artikel 1
Name und Sitz   Unter dem Namen
Samariterverein Stans
besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Stans.
Er wurde gegründet am 08.04.1937
     
    Artikel 2
Zweck   Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität.

Der Verein lebt nach dem Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes. Er kann darüber hinaus alles unternehmen, was zur Erfüllung des Vereinszwecks dient. Er beschränkt seine Tätigkeit ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen auf sein geographisches Einzugsgebiet.
     
    Artikel 3
Kantonalverband und SSB   Der Verein ist Mitglied des Samariterverbandes Unterwalden und damit Angehöriger des Schweizerischen Samariterbundes. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Samariterverbandes Unterwalden und des Schweizerischen Samariterbundes.
     
II. Mitglieder   Artikel 4
Mitglieder   Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Mitgliedern der Help Samariterjugend-Gruppe und Ehrenmitgliedern.
     
    Artikel 5
Aktivmitglieder   Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen.
     
    Artikel 6
Help Samariterjugend-Gruppe   Als Mitglieder der Help Samariterjugend-Gruppe werden Jugendliche ab 8 Jahren aufgenommen, die sich aktiv an den Tätigkeiten der Help Samariterjugend-Gruppe beteiligen.
     
    Artikel 7
Ehrenmitglieder   Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht ausschliesslich der Vereinsversammlung zu.
     
III. Beginn und Ende der Mitgliedschaft   Artikel 8
Eintritt   Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an der nächsten Vereinsversammlung.
Die Mitgliedschaft bei der Help Samariterjugend-Gruppe entsteht durch Beitrittserklärung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und Aufnahmebeschluss des Leitungsteams.

Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.
     
    Artikel 9
Austritt, Ausschluss   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt aus der Help Samariterjugend-Gruppe muss, gegebenenfalls mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, dem Leitungsteam schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.
Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzen, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung erfolglos, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene Mitglieder können an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren Deren Beschluss ist endgültig.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.
     
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder   Artikel 10
Aktivmitglieder   Die Aktivmitglieder sind verpflichtet:
   
  • sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen,
  • die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern,
  • verletzten und erkrankten Personen freiwillig Erste Hilfe zu leisten,
  • die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
     
    Artikel 11
Help Samariterjugend-Gruppe   Die Mitglieder der Help Samariterjugend-Gruppe haben altersgemäss die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie erfüllen ihre Pflichten im Rahmen des Tätigkeitsprogramms und der Beitragsbeschlüsse der Help Samariterjugend-Gruppe. Sie nehmen ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen der Strukturen der Help Samariterjugend-Gruppe wahr.

Ab dem 16. Altersjahr sind die Mitglieder der Help Samariterjugend-Gruppe an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
     
    Artikel 12
Ehrenmitglieder   Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein.
Sie sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Sie sind beitragsfrei
     
V. Organe   Artikel 13
Organe   Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Technische Kommission
- das Leitungsteam der Help Samariterjugend-Gruppe
- die Revisoren
     
    Artikel 14
Vereinsversammlung: Bestand   Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Sie besteht aus den Aktivmitgliedern, den Ehrenmitgliedern sowie den Mitgliedern der Help Samariterjugend-Gruppe ab dem 16. Altersjahr.
     
    Artikel 15
Geschäfte   Der Vereinsversammlung obliegt die Behandlung der folgenden Geschäfte:
   
  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
  3. Genehmigung der Jahresberichte
  4. Genehmigung der Jahresrechnungen
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Genehmigung der Jahresprogramme
  7. Festsetzung des Jahresbeitrags
  8. Genehmigung der Voranschlages
  9. Wahlen
    a) des Präsidenten
    b) des Teamleiters der Help Samariterjugend-Gruppe
    c) der weiteren Vorstandsmitglieder
    d) des technischen Vereinskaders
    e) der Rechnungsrevisoren
     
    sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:
   
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Statutenänderung
  • Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes
  • Auflösung des Vereins
     
    Artikel 16
Vereinsversammlung: Fristen, Anträge,
a.o. Versammlung
  Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekannt zu geben.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich zu erfolgen. Kann die Vereinsversammlung aufgrund besonderer Umstände nicht durchgeführt werden, so kann der Vorstand die notwendigen Beschlüsse ausnahmsweise auf dem Korrespondenzweg einholen.
     
    Artikel 17
Vereinsversammlung:
Leitung, Protokoll
  Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied geleitet.
Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
     
    Artikel 18
Vereinsversammlung:
Abstimmungen Wahlen
  Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 25 und 26 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit nicht berücksichtigt
     
    Artikel 19
Vorstand
Bestand, Amtsdauer
  Der Vorstand besteht aus 3 - 12 Mitgliedern.
Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, des Leiters der Technischen Kommission und des Leiters der Help Samariterjugend-Gruppe selbst.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.
     
    Artikel 20
Vorstand
Aufgaben Kompetenzen
  Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Statuten und verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder zwei Vorstandsmitglieder zusammen.
Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von 10% des Vereinsvermögens zu beschliessen.
     
    Artikel 21
Vorstand
Geschäftsführung
  Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. 3 Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
     
    Artikel 22
Technische Kommission   Die Technische Kommission besteht aus dem technischen Vereinskader und dem Vereinsarzt.
Zum Aufgabenbereich der Technischen Kommission gehören die Planung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereinszweckes dienender Aktivitäten des Vereins, die Bewirtschaftung des Materialmagazins sowie die Betreuung der Help Samariterjugend-Gruppe in samaritertechnischen Belangen. In diesem Bereich bereitet sie die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Vereinsversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus. Der Vorstand kann ihr Entscheidungskompetenz in ihrem Fachbereich einräumen.

Die Technische Kommission wählt aus seiner Mitte einen Leiter, der Einsitz im Vorstand hat.
Für die Arbeitsweise der Technischen Kommission gelten die Bestimmungen von Art. 21 sinngemäss.
     
    Artikel 23
Help Samariterjugend-Gruppe   Das Leitungsteam der Help Samariterjugend-Gruppe besteht aus dem durch die Vereinsversammlung gewählten Teamleiter, einem vom Vorstand delegierten Mitglied des Vorstandes sowie weiteren Mitgliedern, die von der Help Samariterjugend-Gruppe im Rahmen ihrer Regelungen bestimmt werden.
Das Leitungsteam der Help Samariterjugend-Gruppe ist im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsversammlung verantwortlich für den gesamten Betrieb und die Aktivitäten der Help Samariterjugend-Gruppe. Es unterbreitet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung Jahresbericht und Rechnung sowie Anträge zu ihrem Jahresprogramm. In allen samaritertechnischen Belangen untersteht es der Technischen Kommission.

Das Leitungsteam der Help Samariterjugend-Gruppe hat Anspruch auf umfassende Unterstützung durch den Vorstand. Das Leitungsteam der Help-Samariterjugend-Gruppe arbeitet nach den von der Help Samariterjugend-Gruppe erlassenen Regelungen.
     
    Artikel 24
Revisoren   Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.
     
VI. Schluss- bestimmungen   Artikel 25
Statutenänderung   Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
     
    Artikel 26
Auflösung   Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrags des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

Im Falle der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung über die uneingeschränkt und unwiderruflich gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes.
     
    Artikel 27
    Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 24. Januar 2020 angenommen worden. Korrekturen und Nachträge in den Artikeln 8, 16, 20 und 26 wurden im Februar 2021 auf dem Korrespondenzweg angenommen.
     
Übergangsbestimmung   Sie treten vorbehältlich der Genehmigung durch den Samariterverband Unterwalden sofort in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 09. Januar 1998.
     
     
   
Samariterverein Stans  
Präsidentin 
Petra Durrer
Aktuarin
Irène Gander

Die vorstehenden Statuten werden genehmigt.
    Stans, 07. Mai 2021
     
   
Samariterverband Unterwalden
Präsident 
Roland Zeidler
     
   
  Frohe Festtage und Alles Gute im Neuen Jahr!  
   
  Vereinsversammlung im Restaurant Briggli beim Wohnheim Nägeligasse in Stans.  
   
  Benötigen Sie Krankenmobilien? (Gehstöcke, Rollator, Rollstuhl usw.) siehe unter Dienstleistungen/Krankenmobilien Telefon 078 259 18 29  
 
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